Wettbetrieb-Vorschriften

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Stand: Juli 2019 Ausgabe II

Herausgeber:

Hauptverband für Traberzucht e.V. Mariendorfer Damm 222-298, 12107 Berlin

TEIL I GELTUNGSBEREICH

Für den Wettbetrieb eines aufgrund des § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 08.04.1922 (RGBL. S 393) in der Fassung der letzten Änderung vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2254) zum Unternehmen eines Totalisators zugelassenen Rennvereins, dessen Rennen das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. oder der Hauptverband für Traber-Zucht

e.V. bzw. deren Aufsichtsorganisationen genehmigt haben, gelten die folgenden Vorschriften. Diese Vorschriften für den Wettbetrieb treten mit Wirkung vom 1. Februar 2019 in Kraft. Sie sind auf der Rennbahn der Rennvereine, die einen Totalisator betreiben und in den Wettannahmestellen in geeigneter Weise durch Aushang bekanntzugeben. Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die bisherigen Vorschriften für den Wettbetrieb außer Kraft gesetzt.

 

TEIL II ALLGEMEINES

§ 1 – Wettvertrag

  1. Eine Wette wird an den Wettschaltern einer Rennbahn eines Rennvereins oder bei den außerhalb der Renn- bahn eingerichteten Wettannahmestellen abgeschlossen. Nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit dürfen von Personen unter 18 Jahren keine Wetten angenommen werden.
  2. Der Abschluss einer Wette auf der Rennbahn ist ver- bindlich, wenn nach Zahlung des Wetteinsatzes die Wette im Die Gültigkeit des Abschlusses einer in den Wettannahmestel- len außerhalb der Rennbahnen angenommenen Wette ist in
  3. 24 geregelt.
  4. Die dem Wetter ausgehändigte Wettquittung muss den Ort, den Tag und die Nummer des Rennens, die Art der Wette, die Programmnummer der gewetteten Pferde und die Höhe des Wetteinsatzes Der Ort, der Tag und die Nummer des Rennens können durch einen Stempel und ein Zeichen des Rennvereins ersetzt werden.
  1. Wird auf einer Rennbahn ein Wettschein angenommen, auf dem die Nummer des Rennens nicht angegeben ist, gilt diese Wette für das nächste Rennen, dessen Start nach Ab- gabe der Wette auf dieser Rennbahn erfolgt.
  2. Der Wetter erhält nach Abgabe seines Wettscheines entweder eine Wettquittung oder den mit einem EDV-Ausdruck versehenen Original-Wettschein zurück. Die Angaben/ Markierungen werden mit zweifacher Kontrolle in einem Zentralrechner gespeichert. Maßgebend für den Abschluss der Wette ist der Ausdruck auf der Wettquittung bzw. auf dem Wettschein.
  3. Ein Anspruch auf Abschluss eines Wettvertrages be- steht nicht.
  4. Der Rennverein oder die Wettannahmestelle ist berechtigt, eine Wette bei Vorliegen eines wichtigen Grun- des von dem Totalisatorbetrieb auszuschließen. Darüber hinaus kann bis zum Zeitpunkt des Starts aus wichtigem Grund der Rücktritt vom Wettvertrag erklärt werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wenn die Sicherheit des Totalisatorbetriebes nicht gewährleistet oder die ordnungs- gemäße Abwicklung nicht möglich Der Ausschluss des Wettscheines oder der Rücktritt vom Wettvertrag ist dem Wetter unverzüglich mit Begründung mitzuteilen. In diesem Fall hat der Wetter einen Anspruch auf Erstattung des Wetteinsatzes. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
  5. Araber-, Reitpferde- und Ponyrennen dürfen nur dann mit Totalisator durchgeführt werden, wenn eine entsprechende Genehmigung der zuständigen obersten Lan- desbehörden vorliegt.

 

§ 2 – Gültigkeit der Wette

  1. Mit Entgegennahme und Bezahlung des Wettscheins bzw. der Wettquittung bestätigt der Wetter die Gültigkeit der Wette, wie sie auf der Wettquittung dem EDV-Ausdruck auf dem Wettschein ausgedruckt ist. Reklamationen müssen sofort bei der Entgegennahme erfolgen. Spätere Reklamationen sind nicht zulässig und bleiben unberücksichtigt.
  1. Durch den Abschluss einer Wette erkennt der Wetter die Vorschriften für den Wettbetrieb in der jeweils gültigen Form als verbindlich an.

 

§ 3 – Informationspflicht 

  1. Die Programm-Nummern der in einem Rennen star- tenden Pferde werden vom Veranstalter in einem offiziellen Organ (Rennprogramm) bekanntgegeben.
  2. Die nicht an einem Rennen teilnehmenden Pferde (Nichtstarter) werden unmittelbar nach dem vorangegangenen Rennen, spätestens 15 Minuten vor dem Start auf der betreffenden Bahn durch Lautsprecher, auf den Bildschirmen oder durch andere geeignete Maßnahmen bekanntgegeben.
  3. Auf Nichtstarter getätigte Wetten werden nach Bekanntgabe der Quoten für das betreffende Rennen zurück. Dies gilt nicht, wenn die Regelungen der §§ 11 bis 14 Anwendung finden.
  4. Die Rennleitung kann anordnen, daß in bestimmten Fällen für Pferde keine Wetten abgeschlossen werden dürfen oder das ein als Starter bekanntgegebenes Pferd vor dem gültigen Start ausgeschlossen wird. Dies muss sofort bekannt gegeben werden. Die Rückzahlung von Wetteinsätzen erfolgt gemäß Ziffer 3.

 

§ 4 – Wettabschluss

  1. Der Wettvertrag gemäß § 1 muss bis zum Start eines Rennens abgeschlossen sein.
  2. Der Mindesteinsatz für jede Wettart wird von den Rennveranstaltern festgelegt und ist auf dem Wettschein

 

§ 5 – Haftung

  1. Der Rennverein haftet dem Wetter für alle Schäden, die nach der Speicherung der Wette im Zentralrechner auf der Rennbahn verursacht werden.
  2. Der Rennverein haftet nicht für das Verschulden von Dienstleistungsunternehmen, die vom Rennverein mit der Durchführung des Totalisatorbetriebes oder Teilen davon beauftragt worden sind. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen drit- ter Personen (z.B. Diebstahl oder Raub) entstanden Er haftet weiterhin nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Feuer, Wasser, Streik, innere Unruhen oder aus sonstigen Gründen hervorgerufen werden, die der Rennverein nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen wird der Wetteinsatz auf Antrag erstattet. Weitergehende Ansprüche des Wetters sind ausgeschlossen.
  3. Werden durch höhere Gewalt oder durch das Eingrei- fen Dritter Wettunterlagen vernichtet oder in sonstiger Weise unbrauchbar gemacht, so daß eine Errechnung der Quoten und eine Berechnung der Gewinne nicht möglich ist, sind die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Wetters sind ausgeschlossen.
  4. Wird der technische Ablauf des Totalisatorbetriebes während einer Rennveranstaltung (z.B. durch Ausfall des Zentralrechners auf der Rennbahn) derartig gestört, dass eine ordnungsgemäße Fortführung und Abwicklung des Totalisa- torbetriebes nicht mehrgewährleistet ist, hat der Vorstand des Rennvereins das Recht den weiteren Totalisatorbetrieb ein- Bereits eingezahlte Wetteinsätze sind ohne Abzüge gemäß § 22 zurückzuzahlen.
  5. Ist die Ermittlung der Gewinne durch Störung des technischen Betriebes des Totalisators oder durch ein sons- tiges Ereignis unmöglich, ist der Totalisatorleiter des betref- fenden Rennvereins unbeschadet der Regelung nach § 15 Ziffer 7 berechtigt, die Quotenermittlung 31 Tage auszusetzen. Gewinnwettscheine sind gegen Quittung innerhalb von 31 Tagen beim betreffenden Rennverein oder in der betreffenden Wettannahmestelle einzureichen.

 

§ 6 – Totalisatorleitung und Totopersonal

  1. Die Überwachung des Totalisators obliegt dem Ver- einsvorstand des betreffenden Rennveranstalters. Dieser bestellt einen Totalisatorleiter und ggf. dessen Stellvertre- ter. Der Name des Totalisatorleiters und seiner Stellvertreter muss jährlich der Aufsichtsbehörde oder der Aufsichtsorganisation gemeldet werden und ist jeweils im offiziellen Rennprogramm oder durch Aushang bekanntzugeben.
  2. Der Totalisatorleiter ist für die Abwicklung des Tota- lisatorbetriebes auf der veranstaltenden Rennbahn verantwortlich

Hierzu gehören insbesondere:

  1. Beachtung der Gesetze und Bestimmungen, in denen die Durchführung von Wetten geregelt sind.
  2. Einweisung und Überwachung des Personals bei der Ausübung der Tätigkeit am Totalisator.
  3. Organisation und Annahme der Bahnwetten
  4. Ermittlung und Bekanntgabe der
  5. Ermittlung der Eventualquoten und deren
  6. Erstellung von Protokollen bei allen Störungen beim Ablauf des Wettbetriebes.
  7. Führung einer Differenzenliste zum Nachweis von Plus- und Minusdifferenzen.
  8. Erstellung von

3. Wird der technische Betrieb des Totalisators gestört oder tritt sonst ein Ereignis ein, das die Ermittlung der Gewinne insgesamt oder für eine einzelne Wettart unmöglich macht, ist der Totalisatorleiter verpflichtet, sofort geeignete Maßnahmen zu ergreifen und umgehend den Vorstand des Rennvereins über den Vorfall zu informieren.

4. Der Totalisatorleiter hat für jede Rennveranstaltung und für jedes Rennen getrennt nach Wettarten eine Totalisa- torabrechnung zu erstellen und diese Unterlagen dem Ver- anstalter zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufbewah- rungsfrist ist in der Totalisatorgenehmigung festgelegt, sie beträgt mindestens fünf Jahre.

5.Dem Totopersonal ist das Wetten am Totalisator des Rennvereins, bei dem es beschäftigt ist und das Unterhalten von Wettkonten bei diesem Verein untersagt. Jede am Tota- lisator beschäftigte Person hat eine schriftliche Erklärung in diesem Sinne abzugeben.

6.Der Totalisatorleiter darf keine provisionsabhängige oder sonst wie mit dem Wettumsatz verknüpfte Vergütung

 

§ 7 – Pflichten des Rennveranstalters

Der veranstaltende Rennverein hat das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. bzw. den Hauptverband für Traber-Zucht e.V. als Aufsichtsorganisation unverzüglich schriftlich zu unterrichten bei:

  1. Allen technischen Störfällen, welche die Sicherheit des Totalisatorbetriebes beeinflussen.
  2. Verdacht auf Unregelmäßigkeiten beim Ablauf des Wett- und Totalisatorbetriebes.
  3. Eingeleiteten Maßnahmen in den vorgenannten Fällen.
  4. Strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die im Zusammen- hang mit dem Wett- und Totalisatorgeschäft stehen.

 

§ 8 – Entscheidung über die Wetten

  1. Der Ausgang eines Rennens und damit grundsätzlich die Entscheidung über die Wetten ist vom Zielrichter schrift- lich im Richterspruch vor Schluss des Zurückwiegens (bei Galopprennen) oder vor Ablauf der Protestfrist (bei Trabren- nen) festzustellen. Im Richterspruch sind Entscheidungen der Rennleitung nach Protestverfahren oder nach einem un- zweifelhaften Irrtum des Zielrichters zu berücksichtigen.

2. Wenn aus folgenden Gründen einem Pferd der für den erreichten Platz ausgeschriebene Rennpreis aberkannt wurde, bleibt die Entscheidung des Zielrichters gemäß Ziffer 1 für die Entscheidung über die Wette bestehen:

  1. Wegen fehlender Zulassung
  2. Bei Galopprennen: Wenn einem Protest wegen Verstoßes gegen die 454 Satteln, 455 Vorstellung im Führung, 456 Aufgalopp, 457 Begleitpferd, 504 Absattelring stattgegeben wird.
  3. Bei Trabrennen: Bei allen Protestentscheidungen, die nach Bekanntgabe des endgültigen Richterspruchs gem. Ziffer 1
  4. Wenn das Protestverfahren erst nach dem Schluss des Zurückwiegens bzw. nach Bekanntgabe der endgültigen Platzierung eröffnet wurde.
  5. Wenn das Protestverfahren auf dem Rennplatz nicht entschieden werden kann.
  6. Wenn Pferde nicht von der im Programm angegebenen Startstelle starten und dieser Irrtum erst nach Beendigung des Rennens festgestellt wird.
  7. Wenn einem Protest ausschließlich zur Erlangung einer Besitzerprämie bzw. höheren Besitzerprämie stattgegeben

3.Ein Rennen, das lediglich deshalb für ungültig erklärt worden ist, weil der Sieger die Höchstzeit überschritten hat, gilt für den Wettbetrieb als gültig.

4. Eine Entscheidung des Renngerichts im Berufungs- verfahren hat auf die Wette keinen Einfluss.

 

TEIL III WETTARTEN

§ 9 – Siegwette 

  1. Bei der Siegwette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet welches Pferd gemäß der Entschei- dung des Zielrichters auf dem ersten Platz einkommen
  2. Siegwetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens zwei Pferde mit Wettenstarten.
  3. Sind auf das als Sieger eingekommene Pferd keine Wetteinsätze getätigt worden, sind alle Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

 

§ 9 A – Gruppen-Siegwette

  1. Der Veranstalter kann die teilnehmenden Pferde in mehrere Gruppen einteilen.
  2. Bei der Gruppen-Siegwette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet, in welcher Gruppe sich das Pferd befindet, welches gemäß der Entscheidung des Ziel- richters auf dem ersten Platz einkommen wird.
  3. Gruppen-Siegwetten werden angenommen, wenn mindestens zwei Pferde mit Wettenstarten.
  4. Sind auf die Gruppe, in welcher sich das siegreiche Pferd befindet, keine Wetteinsätze getätigt, sind alle Wett- einsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.
  5. Der Wetter kann bei Abgabe der Wette bestimmen, dass der an ihn auszuzahlende Gewinnbetrag für eine wei- tere Gruppen-Siegwette in einem nachfolgenden Rennen verwendet wird. Er kann weiterhin bestimmen, dass die- ses Verfahren ergänzend auch für mehrere weitere Grup- pen-Siegwetten in nachfolgenden Rennen verwendet wird. In diesem Fall wird der neue Einsatz immer auf volle 10 Cent
  6. Bei totem Rennen gilt 16.

 

§ 10 – Platzwette

  1. Bei der Platzwette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet, welches Pferd gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters als platziert einkommen wird, und zwar:
    1. Bei vier bis sieben mit Wetten im offiziellen Rennpro- gramm aufgeführten Pferden auf dem ersten oder zweiten
    2. Bei acht oder mehr mit Wetten im offiziellen Rennpro- gramm aufgeführten Pferden auf dem ersten, zweiten oder dritten Platz.
    3. Bei 12 oder mehr mit Wetten im offiziellen Rennprogramm aufgeführten Pferden kann vom Rennverein festgelegt wer- den: Auf dem ersten, zweiten, dritten oder vierten Platz.

2. Platzwetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens vier Pferde mit Wetten starten.

3. Ist auf eines der platzierten Pferde kein Wetteinsatz getätigt, sind nur Quoten auf die verbleibenden platzierten Pferde zu Ist auf keines der platzierten Pferde ein Wetteinsatz eingezahlt worden, sind alle Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

 

§ 10 A – Placewette

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der Placewette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet welches Pferd gemäß der Entschei- dung des Zielrichters auf dem ersten oder zweiten Platz ein- kommen wird.
  2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 10.

 

§ 11 – Zweierwette

  1. Bei Zweierwetten wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welches Pferd gemäß der Entschei- dung des Zielrichters auf dem ersten und welches Pferd auf dem zweiten Platz einkommen wird.
  2. Zweierwetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens drei Pferde mit Wetten starten. Ergibt sich nach Wettabschluss, daß weniger als zwei Pferde star- ten, werden die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  3. Sind die ersten zwei Pferde in der Reihenfolge von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gilt nachstehende Regelung: Sind die ersten zwei Pferde der Reihenfolge der Platzierung von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wettein- sätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Er- mittlung der Quote für die Zweierwette zur Verfügung ste- henden Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekanntzugeben.
  4. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur ein mit Wetten laufendes Pferd das Ziel erreicht. In diesem Fall ist die Wette gewonnen, wenn das Pferd an erster Stelle rich- tig vorhergesagt wurde. Ist dieses Pferd von keinem Wetter an erster Stelle richtig vorhergesagt, gilt die Jackpotregelung.

 

§ 11 A – Zwillingswette

(Couple Gagnant = Zweierwette in beliebiger Reihenfolge)

  1. Bei Zwillingswetten wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet, welche beiden Pferde gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten oder zweiten Platz einkommen werden.
  2. Zwillingswetten werden angenommen, wenn in ei- nem Rennen mindestens acht mit Wetten laufende Pferde im offiziellen Rennprogramm aufgeführt sind.
  3. Der Mindesteinsatz pro Wette beträgt 0,50
  4. Sind die beiden ersten Pferde von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gewinnen alle Wetter, die das erste und dritte Pferd richtig vorhergesagt Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, die das zweite und dritte Pferd richtig vorhergesagt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, werden alle Wetten ohne Abzüge zurückgezahlt.
  5. Sollten in einem Rennen weniger als zwei Pferde gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten und zweiten Platz eingekommen sein, werden alle Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  6. Wird eine Wette auf einen Nichtstarter getätigt, gel- ten in Abweichung von § 3 Ziffer 3 nachstehende Regelungen:
    1. Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, ist die Wette gewonnen, wenn das andere in der Wette aufgeführte Pferd auf dem ersten Platz eingekommen ist. Hierfür wird eine gesonderte Quote („Special Gagnant“) ermittelt.
    2. Starten zwei in der Wette aufgeführte Pferde nicht, wer- den die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
    3. Startet in einer Kombinationswette das Basispferd der Kombi-nationswette nicht, werden die Einsätze ohne Abzü- ge zurückgezahlt.

7.Der Wetter kann für jede Wette ein Ersatzpferd benennen. Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), rückt das Ersatzpferd an die Stelle des Nichtstarters.

 

§ 12 – Dreierwette

  1. Bei Dreierwetten wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde gemäß der Entschei- dung des Zielrichters auf dem ersten, zweiten und dritten Platz einkommen werden.
  2. Dreierwetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens drei Pferde mit Wetten starten. Ergibt sich nach Wettabschluss, dass weniger als drei Pferde star- ten, werden die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  3. Sind die ersten drei Pferde in richtiger Reihenfolge von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gilt nachstehende Regelung: Sind die ersten drei Pferde in der Reihenfolge der Platzierung von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wetteinsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der be- hördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die Dreierwette zur Ver- fügung stehenden Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und die Rennen, in denen der Jackpot hin- zugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekannt-
  4. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur zwei mit Wetten laufende Pferde das Ziel Die Wette ist gewonnen, wenn die beiden ersten Pferde in der Reihenfol- ge der Platzierung richtig vorhergesagt wurden. Wurden die ersten beiden Pferde in der Reihenfolge der Platzierung von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gilt die Jackpotregelung.
  5. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur ein mit Wetten laufendes Pferd das Ziel erreicht. Die Wette ist gewonnen, wenn das Pferd an erster Stelle richtig vorherge- sagt Ist das Pferd von keinem Wetter an erster Stelle richtig vorhergesagt, gilt die Jackpotregelung.

 

§ 12 A – Trio-Wette

(Trio = Dreierwette in beliebiger Reihenfolge)

  1. Bei Trio-Wetten wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche drei Pferde gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten oder zweiten oder dritten Platz einkommen werden.
  2. Trio-Wetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens acht mit Wetten laufende Pferde im offiziellen Rennprogramm aufgeführt sind.
  3. Der Mindesteinsatz pro Wette beträgt 0,50 Euro
  4. Sind die ersten drei Pferde von keinem Wetter rich- tig vorhergesagt, gewinnen alle Wetter, die das erste, zweite und vierte Pferd richtig vorhergesagt Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wet- ter, die das erste, dritte und vierte Pferd richtig vorhergesagt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt ha- ben, gewinnen alle Wetter, die das zweite, dritte und vierte Pferd richtig vorhergesagt haben. Sollte auch dies kein Wet- ter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, die das erste und zweite Pferd in ihrer Wette aufgeführt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, ge- winnen alle Wetter, die das erste Pferd in ihrer Wette auf- geführt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorherge- sagt haben, werden alle Wetten ohne Abzüge zurückgezahlt.
  5. Sollten in einem Rennen weniger als drei Pferde ge- mäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten, zwei- ten und dritten Platz eingekommen werden, werden alle Ein- sätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  6. Wird eine Wette auf einen Nichtstarter getätigt, gel- ten in Abweichung von § 3 Ziffer 3 nachstehende Regelungen:
    1. Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, ist die Wette gewonnen, wenn die beiden anderen in der Wette aufgeführten Pferde auf dem ersten und zweiten Platz ein- gekommen sind. Hierfür wird eine gesonderte Quote ermit-
    2. Starten zwei in der Wette aufgeführte Pferde nicht, ist die Wette gewonnen, wenn das verbleibende in der Wette auf geführte Pferd auf dem ersten Platz eingekommen ist. Hier- für wird eine gesonderte Quote ermittelt.
    3. Starten alle drei in der Wette aufgeführten Pferde nicht, werden die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
    4. Startet in einer Kombinationswette das Basispferd der Kombinationswette nicht, werden die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.

 

§ 12 A – Dreierwette International

(Dreierwette in richtiger Reihenfolge) 

  1. Bei der Dreierwette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet, welche drei Pferde gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters auf dem ersten, zweiten und drit- ten Platz einkommen werden.
  2. Dreierwetten International werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens drei mit Wetten laufen- de Pferde Ergibt sich nach Wettabschluss, dass we- niger als drei Pferde starten, werden die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  3. Der Mindesteinsatz pro Wette beträgt 0,50
  4. Sind die ersten drei Pferde von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gelten die nachfolgenden Regelungen. Diese Regelungen gelten für alle Rennen, in denen weniger als zehn Pferde im offiziellen Rennpro-gramm als Starter angegeben sind:
    1. Es gewinnen alle Wetter, welche die Reihenfolge Erster, Dritter, Zweiter richtig vorhergesagt haben.
    2. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, welche die Reihenfolge Dritter, Zweiter, Erster richtig vorhergesagt haben.
    3. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, welche die Reihenfolge Zweiter, Erster, Dritter richtig vorhergesagt haben.
    4. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, welche die Reihenfolge Zweiter, Dritter, Erster richtig vorhergesagt haben.
    5. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, welche die Reihenfolge Dritter, Erster, Zweiter richtig vorhergesagt haben.
    6. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, welche das erste Pferd an erster Stelle und das zweite Pferd an zweiter Stelle in ihrer Wette aufge- führt haben.
    7. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, die das erste Pferd an erster Stelle ihrer Wette aufgeführt haben.
    8. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, werden alle Wetten ohne Abzüge zurückgezahlt.

5. Sind die ersten drei Pferde von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gelten die nachfolgenden Regelungen. Diese Regelungen gelten für alle Rennen, in denen zehn oder mehr Pferde im offiziellen Rennprogramm als Starter angegeben sind:

    1. Sind die ersten drei Pferde in der Reihenfolge der Platzie- rung von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wett- einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behörd- lich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen.
    2. Der Jackpot ist an einem der folgenden Renntage in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die Dreierwette In- ternational zur Verfügung stehenden Netto- Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und das Rennen, in dem der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Renn- programm oder einem gleichartigen Organ der Fachpresse

6. Sollten in einem Rennen weniger als drei Pferde ge- mäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten, zwei- ten und dritten Platz eingekommen sein, werden alle Einsät- ze ohne Abzüge zurückgezahlt.

7. Wird eine Wette auf einen Nichtstarter getätigt, gel- ten in Abweichung von § 3 Ziffer 3 nachstehende Regelungen:

    1. Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, ist die Wette gewonnen, wenn beide andere in der Wette aufge- führte Pferde auf dem ersten und zweiten Platz eingekom- men sind. Hierfür wird eine gesonderte Quote ermittelt.
    2. Starten zwei in der Wette aufgeführte Pferde nicht, ist die Wette gewonnen, wenn das verbleibende in der Wette aufgeführte Pferd auf dem ersten Platz eingekommen ist. Hier- für wird eine gesonderte Quote ermittelt.
    3. Starten alle drei in der Wette aufgeführte Pferde nicht, werden die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
    4. Startet in einer Kombinationswette das Basispferd der Kombinationswette nicht, werden die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.

8. Für die Errechnung der Gewinnquoten findet 15 An- wendung. Die Dreierwette International wird ausschließlich im Rahmen einer behördlichen Genehmigung gemäß § 1 RWLG in Kooperation mit einem ausländischen Totalisator- veranstalter angeboten. Die Wetteinsätze werden nach Ab- zug der Rennwettsteuer und den behördlich genehmigten Abzügen den Einsätzen dieses Kooperations-Totalisators zur Quotenberechnung hinzugefügt.

9. In Rennen mit zehn oder mehr im Rennprogramm aufgeführten Pferden, erfolgt die Berechnung der Gewinn- quoten gemäß nachstehender Regelung. Die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland getätigten Wetteinsätze werden nach Abzug der Rennwettsteuer und den behörd- lich genehmigten Abzügen den Wetteinsätzen der Trio-Wet- te gemäß § 12 A hinzugefügt. Die erzielten Gewinnbeträge werden zur Berechnung der Quote der Dreierwette Inter- national verwendet. Sind die ersten drei Pferde in richtiger Reihenfolge von keinem Wetter richtig vorhergesagt, findet Absatz 5 Anwendung.

 

§ 13 – Viererwette

  1. Bei der Viererwette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet, welches Pferd gemäß der Entschei- dung des Zielrichters auf dem ersten, welches Pferd auf dem zweiten, welches Pferd auf dem dritten und welches Pferd auf dem vierten Platz einkommen wird.
  2. Viererwetten werden für solche Rennen angenom- men, die vom Veranstalter am Tage der Starterangabe hier- zu bestimmt worden sind. Dies ist im offiziellen Rennpro- gramm bekanntzugeben.
  3. Viererwetten werden angenommen, wenn in diesem Rennen mindestens 10 Pferde mit Wetten im offiziellen Rennprogramm als Starter angegeben sind. Ergibt sich nach Abschluss der Wette, dass weniger als vier Pferde starten, werden die Wetteinsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  4. Sind die ersten vier Pferde in richtiger Reihenfolge von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wettein- sätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen, in voller Höhe, den zur Er- mittlung der Quote für die Viererwette zur Verfügung ste- henden Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekanntzugeben.
  5. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur drei mit Wetten laufende Pferde das Ziel Die Wette ge- winnt, wer diese drei Pferde in der Reihenfolge der Platzie- rung richtig vorhergesagt hat. Sind die ersten drei Pferde in der Reihenfolge der Platzierung von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gilt die Jackpot-Regelung gemäß Ziffer 4.
  6. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur zwei mit Wetten laufende Pferde das Ziel Die Wette ge- winnt, wer diese zwei Pferde in richtiger Reihenfolge richtig vorhergesagt hat. Sind die ersten zwei Pferde in der Reihen- folge der Platzierung von keinem Wetter richtig vorherge- sagt, gilt die Jackpot-Regelung gemäß Ziffer 4.
  7. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur ein Pferd das Ziel Die Wette gewinnt, wer das Pferd auf dem ersten Platz richtig vorhergesagt hat. Ist das Pferd von keinem Wetter auf dem ersten Platz richtig vorhergesagt, gilt die Jackpot-Regelung gemäß Ziffer 4.
  8. Startet ein in der Viererwette aufgeführtes Pferd nicht, findet § 3 Ziffer 3 Anwendung. Sind gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters zwei oder mehr Pferde in totem Rennen auf den ersten, zweiten oder dritten Platz einge- kommen, gelten die Regelungen des § 19.
  9. Starten zwei oder mehr in der Viererwette aufgeführ- ten Pferde nicht, werden diese Einsätze § 3 Ziffer 3 zurückgezahlt.

 

§ 13 A – Fünferwette 

Diese Wette wird gegenwärtig nicht angeboten.

 

§ 13 B – Sechserwette 

Diese Wette wird gegenwärtig nicht angeboten.

 

§ 13 C – Multi-Wette

(Viererwette in beliebiger Reihenfolge)

  1. Bei Multi-Wetten wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche vier Pferde gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters auf dem ersten oder zweiten oder dritten oder vierten Platz einkommen werden.
  2. Multi-Wetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens zehn mit Wetten laufende Pferde im of- fiziellen Rennprogramm aufgeführt sind.
  3. Bei 14 oder mehr im offiziellen Rennprogramm auf- geführten Pferden wird die Wette mit dem Namen “Mul- ti“ angeboten. Bei 10 bis 13 im offiziellen Rennprogramm aufgeführten Pferden wird die Wette mit dem Namen “Mi- ni-Multi“ angeboten.
  4. Bei der Mini-Multi-Wette entfällt die Multi 7 gemäß Ziffer 6 d.
  5. Der Mindesteinsatz pro Wette beträgt drei Euro. Bei Kombinationswetten beträgt der Mindesteinsatz pro Wette 0,75 Euro.
  6. Die Multi-Wette kann als Einzelwette oder als Kombi- nations-wette wie folgt gewettet werden:
  1. Multi 4 – Es sind vier Pferde in der Wette aufzuführen
  2. Multi 5 – Es sind fünf Pferde in der Wette aufzuführen
  3. Multi 6 – Es sind sechs Pferde in der Wette aufzuführen
  4. Multi 7 – Es sind sieben Pferde in der Wette aufzuführen

7. Es werden für alle Wetten gemäß Ziffer 6 a bis d gesonderte Quoten errechnet.

8. Sind die ersten vier Pferde von keinem Wetter rich- tig vorhergesagt, gewinnen alle Wetter, die das erste, zweite, dritte und fünfte Pferd richtig vorhergesagt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, die das erste, zweite, vierte und fünfte Pferd richtig vorhergesagt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, die das erste, dritte, vierte und fünfte Pferd richtig vorhergesagt ha- ben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, gewinnen alle Wetter, die das zweite, dritte, vierte und fünfte Pferd in ihrer Wette aufgeführt haben. Sollte auch dies kein Wetter richtig vorhergesagt haben, werden alle Wetten ohne Abzüge zurückgezahlt.

9. Sollten in einem Rennen weniger als vier Pferde ge- mäß der Entscheidung des Zielrichters auf den ersten vier Plätzen eingekommen sein, werden alle Wetten ohne Abzü- ge zurückgezahlt.

10. Wird eine Wette auf einen Nichtstarter getätigt, gel- ten in Abweichung von § 3 Ziffer 3 nachstehende Regelun- gen:

    1. Startet in der Multi 4 ein oder mehr in der Wette aufge- führten Pferde nicht, wird der Wetteinsatz ohne Abzüge zu- rückgezahlt.
    2. Startet in der Multi 5 ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, wird die Wette in eine Multi 4 Starten in der Multi 5 zwei oder mehr in der Wette aufgeführten Pferde nicht, wird der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückgezahlt.
    3. Startet in der Multi 6 ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, wird die Wette in eine Multi 5 Starten in der Multi 6 zwei in der Wette aufgeführten Pferde nicht, wird die Wette in eine Multi 4 umgewandelt. Starten in der Multi 6 drei oder mehr in der Wette aufgeführten Pferde nicht, wird der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückgezahlt.
    4. Startet in der Multi 7 ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, wird die Wette in eine Multi 6 Starten in der Multi 7 zwei in der Wette aufgeführten Pferde nicht, wird die Wette in eine Multi 5 umgewandelt. Starten in der Multi 7 drei in der Wette aufgeführten Pferde nicht, wird die Wette in eine Multi 4 umgewandelt. Starten in der Multi 7 vier oder mehr in der Wette aufgeführten Pferde nicht, wird der Wett- einsatz ohne Abzüge zurückgezahlt.

 

§ 13 D – Super 4-Wette

  1. Bei der Super-4-Wette wird ab dem jeweils geltenden Mindesteinsatz gewettet, welches Pferd gemäß der Entschei- dung des Zielrichters auf dem ersten, welches Pferd auf den zweiten, welches Pferd auf den dritten und welches Pferd auf dem vierten Platz einkommen wird.
  2. Super-4-Wetten werden für solche Wetten angenom- men, die vom Veranstalter hierzu bestimmt worden sind.
  3. Super-4-Wetten werden angenommen, wenn in diesem Rennen mindestens fünf Pferde im offiziellen Rennpro- gramm als Starter angegeben sind.
  4. Ergibt sich nach Abschluss der Wette, dass weniger als vier Pferde starten, werden alle Einsätze ohne Abzüge zu- rückgezahlt.
  5. Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur drei mit Wetten laufende Pferde das Ziel Die Wette ge- winnt, wer diese drei Pferde in richtiger Reihenfolge vorher- gesagt hat.
  6. Erreichen weniger als drei Pferde das Ziel, werden alle Wetteinsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
  7. Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), wird eine „Special 1 NP-Quote“ Die Wette ist gewonnen, wenn die ersten drei Pferde in der Rei- henfolge der Platzierung richtig vorhergesagt wurden.
  8. Starten zwei in der Wette aufgeführten Pferde nicht (Nichtstart-er), wird eine „Special 2 NP-Quote“ Die Wette ist gewonnen, wenn die ersten zwei Pferde in der Rei- henfolge der Platzierung richtig vorhergesagt wurden.
  9. Errechnung der Gewinnquote bei totem Rennen
    1. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche die beiden auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde in einer der möglichen Reihen- folgen auf dem ersten und zweiten Platz, sowie das drittplat- zierte Pferde auf dem dritten und das viertplatzierte Pferd auf dem  vierten  Platz  richtig  vorhergesagt  b) Sind gemäßder Entscheidungdes Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welchedasaufdemersten Platzeingekom- mene Pferd auf dem ersten Platz richtig vorhergesagt haben und die beiden auf dem zweiten Platz eingekommenen Pfer- de in einer der möglichen Reihenfolgen auf dem zweiten und dritten Platz, sowie das viertplatzierte Pferd auf dem vierten Platz richtig vorhergesagt haben.
    2. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem dritten Platz eingekommen sind alle Wetten gewonnen, welche das auf dem ersten Platz ein- gekommene Pferd auf dem ersten Platz und das auf dem zweiten Platz eingekommene Pferd auf dem zweiten Platz richtig vorhergesagt haben und die beiden auf dem dritten Platz eingekommenen Pferde in einer der möglichen Rei- henfolgen auf dem dritten und vierten Platz richtig vorher- gesagt haben.
    3. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem vierten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche das auf dem ersten Platz ein- gekommene Pferd auf dem ersten Platz, das auf dem zwei- ten Platz eingekommene Pferd auf dem zweiten Platz und das drittplatzierte Pferd auf dem dritten Platz richtig vorher- gesagt haben und die eines der beiden auf dem vierten Platz eingekommenen Pferde vierten Platz richtig vorhergesagt
    4. Sind mehr als zwei Pferde im toten Rennen auf einem der ersten vier Plätze eingekommen, wird sinngemäß
    5. Für alle Gewinnmöglichkeiten der Ziffern a bis f wird nur eine Quote errechnet.

 

§ 14 Mehrfache Siegwetten und kombinierte Platzwetten

  • 14 A – V3-Wette (Finish-Wette)

Diese Wette wird gegenwärtig nicht angeboten

 

§ 14 B – Top-6-Wette 

Diese Wette wird gegenwärtig nicht angeboten

 

§ 14 C – Platz-Zwilling-Wette

  1. Bei der Platz-Zwilling-Wette wird ab dem jeweils gel- tenden Mindesteinsatz gewettet. Die Wette wird auf dem Wettschein in den Platz-Zwilling Doppelspalten Es muss in jeder Zeile mindestens ein Pferd markiert sein.
  2. Platz-Zwilling-Wetten werden angenommen, wenn in einem Rennen mindestens acht Pferde mit Wetten im offi- ziellen Rennprogramm als Starter angegeben sind.
  3. Die Wette gewinnt, wenn in der ersten Zeile ein Pferd aus den ersten drei Plätzen markiert wurde. Zugleich muss in der zweiten Zeile ein Pferd aus den anderen beiden ver- bleibenden der ersten drei Plätze markiert sein.
  4. Es wird für jede der sich ergebenden drei Gewinn- möglichkeiten eine eigene Quote ermittelt:
    1. Erster und Zweiter oder Zweiter und Erster,
    2. Erster und Dritter oder Dritter und Erster,
    3. Zweiter und Dritter oder Dritter und Eine Quote wird auch dann errechnet, wenn nur zwei mit Wetten laufende Pferde das Ziel erreichen.

5. Ist auf eine der angegebenen Gewinnmöglichkeiten kein Wetteinsatz getätigt, sind nur Quoten für die verbleibenden Gewinnmöglichkeiten zu berechnen. Ist auf keine der ange- gebenen Gewinnmöglichkeiten ein Wetteinsatz getätigt wor- den, sind alle Wetteinsätze ohne Abzüge zurückzuzahlen.

§ 14 D – Zwei aus Vier-Wette

(Erweiterte Platz-Zwillings Wette)

  1. Bei der „Zwei aus Vier-Wette“ wird mit dem jeweils geltenden Mindesteinsatz Es sind zwei Pferde vor- herzusagen, die gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf einem der ersten vier Plätze eingekommen sind.
  2. „Zwei aus Vier-Wetten“ werden für solche Rennen angenommen, die vom Veranstalter am Tage der Starteran- gabe hierzu bestimmt sind. Dies ist im offiziellen Rennpro- gramm bekanntzugeben.
  3. „Zwei aus Vier-Wetten“ werden angenommen, wenn in diesem Rennen mindestens zehn Pferde mit Wetten im offiziellen Rennprogramm als Starter angegeben sind.
  4. Der Mindesteinsatz pro Wette beträgt drei Euro. In Kombinations-wetten beträgt der Mindesteinsatz 1,50 Euro.
  5. Es wird für alle Gewinnmöglichkeiten nur eine Quote
  6. Ist auf alle der Gewinnmöglichkeiten kein Wettein- satz getätigt, werden die Wetteinsätze ohne Abzug zurück-
  7. Wenn in einem Rennen gemäß der Entscheidung des Zielrichters weniger als zwei mit Wetten laufende Pferde das Ziel erreichen, werden alle Wetteinsätze zurückgezahlt.
  8. Wird eine Wette auf einen Nichtstarter getätigt, gel- ten in Abweichung von § 3 Ziffer 3 nachstehende Regelungen:
    1. Startet ein in der Wette aufgeführtes Pferd nicht, ist die Wette gewonnen, wenn das andere in der Wette aufgeführ- te Pferd auf einem der ersten vier Plätze eingekommen ist. Hierfür wird eine gesonderte Quote ermittelt und unter dem Namen „Special-Place“ bekanntgegeben.
    2. Starten zwei in der Wette aufgeführte Pferde nicht, wer- den die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.
    3. Startet in einer Kombinationswette das Basispferd (Bank- pferd) der Kombinationswette nicht, werden die Einsätze ohne Abzüge zurückgezahlt.

 

§ 14 E – V2-Wette

(Daily Double-Wette)

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der V2-Wette wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde in zwei hierfür im offizi- ellen Rennprogramm bezeichneten Rennen gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz
  2. Sind die Sieger in den zwei hierfür bezeichneten Ren- nen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wett- einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die V2-Wette zur Verfügung stehen- den Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jack- pots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm.
  3. Wird ein Rennen der V2-Wette abgebrochen, für un- gültig erklärt oder fällt aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt haben. Fehl- start oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Wird ein V2-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz eingekommen ist.
  5. Bei einem toten Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglich- keiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  6. Startet ein in der V2-Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), gilt nachstehende Regelung: Bei einem Nicht- starter im ersten Rennen der V2-Wette wird der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückgezahlt. Bei einem Nichtstarter im zwei- ten V2-Rennen ist die Wette gewonnen, wenn das erstplatzier- te Pferd des ersten V2-Rennens richtig vorhergesagt Es wird eine Ersatzquote berechnet.

 

§ 14 F – V3-Wette

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der V3-Wette wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde in drei hierfür, im offizi- ellen Rennprogramm bezeichneten Rennen, gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz
  2. Sind die Sieger in den drei hierfür bezeichneten Ren- nen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wett- einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Er- mittlung der Quote für die V3-Wette zur Verfügung stehen- den Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jack- pots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.
  3. Wird ein Rennen der V3-Wette abgebrochen, für un- gültig erklärt oder fällt aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt haben. Fehl- start oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Wird ein V3-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz eingekommen ist.
  5. Können nach den vorstehenden Bestimmungen nicht alle vorgesehenen V3-Rennen zur Wertung herangezo- gen werden, so ist ein eventueller Jackpot gemäß Absatz 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen.
  6. Bei einem toten Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglich- keiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  7. Startet ein in der V3-Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), wird das erste Pferd der Tendenzreihe, wel- ches nicht in der Wette aufgeführt ist, an der Stelle des Nichtstarters gesetzt. Die Tendenzreihe wird im offiziellen Rennprogramm veröffentlicht. Sind in der Wette alle Pferde aufgeführt, wird die Wette durch das erste startende Pferd der Tendenzreihe ersetzt. Bei zwei Nichtstartern wird die Wette durch das erste und zweite startende Pferd der Ten- denzreihe ersetzt. Bei drei und mehr Nichtstartern finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 G – V4-Wette

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der V4-Wette wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde in vier hierfür, im offizi- ellen Rennprogramm bezeichneten Rennen, gemäß der Ent- scheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz
  2. Sind die Sieger in den vier hierfür bezeichneten Ren- nen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wett- einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Er- mittlung der Quote für die V4-Wette zur Verfügung stehen- den Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jack- pots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.
  3. Wird ein Rennen der V4-Wette abgebrochen, für un- gültig erklärt oder fällt aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt haben. Fehl- start oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Wird ein V4-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz eingekommen ist.
  5. Können nach den vorstehenden Bestimmungen nicht alle vorgesehenen V4-Rennen zur Wertung herangezo- gen werden, so ist ein eventueller Jackpot gemäß Absatz 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen.
  6. Bei einem toten Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglich- keiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  7. Startet ein in der V4-Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), wird das erste Pferd der Tendenzreihe, welches nicht in der Wette aufgeführt ist, an der Stelle des Nichtstarters gesetzt. Die Tendenzreihe wird im offiziellen Renn-programm veröffentlicht. Sind in der Wette alle Pferde aufgeführt, wird die Wette durch das erste startende Pferd der Tendenzreihe ersetzt. Bei zwei Nichtstartern wird die Wette durch das erste und zweite startende Pferd der Ten- denzreihe ersetzt. Bei drei und mehr Nichtstartern finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 H – V5-Wette

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der V5-Wette wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde in fünf hierfür, im of- fiziellen Rennprogramm bezeichneten Rennen, gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz einkom-
  2. Sind die Sieger in den fünf hierfür bezeichneten Ren- nen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wett- einsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der behördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Er- mittlung der Quote für die V5-Wette zur Verfügung stehen- den Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jack- pots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm bekannt zu geben.
  3. Wird ein Rennen der V5-Wette abgebrochen, für un- gültig erklärt oder fällt aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt haben. Fehl- start oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Wird ein V5-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz eingekommen ist.
  5. Können nach den vorstehenden Bestimmungen nicht alle vorgesehenen V5-Rennen zur Wertung herangezo- gen werden, so ist ein eventueller Jackpot gemäß Absatz 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen.
  6. Bei einem toten Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglich- keiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  7. Startet ein in der V5-Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), wird das erste Pferd der Tendenzreihe, wel- ches nicht in der Wette aufgeführt ist, an der Stelle des Nichtstarters gesetzt. Die Tendenzreihe wird im offiziellen Renn-programm veröffentlicht. Sind in der Wette alle Pferde aufgeführt, wird die Wette durch das erste startende Pferd der Tendenzreihe ersetzt. Bei zwei Nichtstartern wird die Wette durch das erste und zweite startende Pferd der Ten- denzreihe ersetzt. Bei drei und mehr Nichtstartern finden die vorstehenden Regelungen sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 I – V6-Wette

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der V6-Wette wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde in sechs hierfür im of- fiziellen Rennprogramm bezeichneten Rennen gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz einkom-
  2. Sind die Sieger in den sechs hierfür bezeichneten Rennen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wetteinsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der be- hördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die V6-Wette zur Verfügung stehenden Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm.
  3. Wird ein Rennen der V6-Wette abgebrochen, für un- gültig erklärt oder fällt aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Wird ein V6-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz eingekommen ist.
  5. Können nach den vorstehenden Bestimmungen nicht alle vorgesehenen V6-Rennen zur Wertung herangezo- gen werden, so ist ein eventueller Jackpot gemäß Absatz 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen.
  6. Bei einem toten Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglich- keiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  7. Startet ein in der V6-Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), wird das erste Pferd der Tendenzreihe, wel- ches nicht in der Wette aufgeführt ist, an der Stelle des Nichtstarters gesetzt. Die Tendenzreihe wird im offiziellen Rennprogramm veröffentlicht. Sind in der Wette alle Pferde aufgeführt, wird die Wette durch das erste startende Pferd der Tendenzreihe ersetzt. Bei zwei Nichtstartern wird die Wette durch das erste und zweite startende Pferd der Ten- denzreihe ersetzt.

 

§ 14 J – V7-Wette

(Nur für Trabrennen)

  1. Bei der V7-Wette wird ab dem jeweils geltenden Min- desteinsatz gewettet, welche Pferde in sieben hierfür im of- fiziellen Rennprogramm bezeichneten Rennen gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz einkom-
  2. Sind die Sieger in den sieben hierfür bezeichneten Rennen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, sind die Wetteinsätze nach Abzug der Rennwettsteuer und der be- hördlich genehmigten Abzüge einem Jackpot zuzuführen. Der Jackpot ist an nachfolgenden Renntagen in voller Höhe den zur Ermittlung der Quote für die V7-Wette zur Verfügung stehenden Netto-Wetteinsätzen hinzuzufügen. Die Höhe des Jackpots und die Rennen, in denen der Jackpot hinzugefügt wird, sind im offiziellen Rennprogramm.
  3. Wird ein Rennen der V7-Wette abgebrochen, für un- gültig erklärt oder fällt aus, gewinnen diejenigen, welche die Sieger der durchgeführten Rennen benannt haben. Fehl- start oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch im Sinne dieser Bestimmungen.
  4. Wird ein V7-Rennen abgebrochen und nicht vor dem Start des nächsten Rennens wiederholt, wird dieses Rennen wie ein nicht durchgeführtes Rennen Die gleiche Regelung gilt, wenn kein Pferd gemäß der Entscheidung des Zielrichters auf dem ersten Platz eingekommen ist.
  5. Können nach den vorstehenden Bestimmungen nicht alle vorgesehenen V7-Rennen zur Wertung herangezo- gen werden, so ist ein eventueller Jackpot gemäß Absatz 2 nicht den zur Ermittlung der Totalisatorquote zur Verfügung stehenden Wetteinsätzen hinzuzurechnen.
  6. Bei einem toten Rennen gelten alle Pferde als Sieger, die im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Möglich- keiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  7. Startet ein in der V7-Wette aufgeführtes Pferd nicht (Nichtstarter), wird das erste Pferd der Tendenzreihe, wel- ches nicht in der Wette aufgeführt ist, an der Stelle des Nichtstarters gesetzt. Die Tendenzreihe wird im offiziellen Renn-programm veröffentlicht. Sind in der Wette alle Pferde aufgeführt, wird die Wette durch das erste startende Pferd der Tendenzreihe ersetzt. Bei zwei Nichtstartern wird die Wette durch das erste und zweite startende Pferd der Ten- denzreihe ersetzt.

 

§ 14 K – V7+-Wette

(Nur für Rennen vom Berliner Trabrenn-Verein e.V.)

  1. Die V7+ ist eine Sieg-Kombinationswette, die sich über 7, vom Veranstalter benannte Rennen Diese Rennen sind im offiziellen Rennprogramm als V7+ Läufe 1-7 gekennzeichnet.
  2. Ziel der Wette ist die richtige Voraussage der Sieger aller 7 Rennen.
  3. Der Gesamteinsatz wird berechnet, indem man die Anzahl der, in den jeweiligen V7+ Rennen markierten Pferde, miteinander multipliziert und mit dem gespielten Grundein- satz nochmals Der Mindesteinsatz einer Einzel- wette beträgt 0,15 €.
  4. Der Wettschein muss vor dem Start des ersten V7+ Rennens abgegeben werden.
  5. Im Falle der Bekanntgabe eines Nichtstarters nach der Wettabgabe, erfolgt keine Rückerstattung. In diesem Fall kommt die Tendenzreihe zum Einsatz.
  6. Für jedes V7+ Rennen wird vom Veranstalter eine Tendenzreihe festgelegt und im offiziellen Rennprogramm veröffentlicht. Die jeweiligen Tendenzreihen werden durch Racepoint-Staffelung ermittelt. Fällt ein Pferd nach Abgabe der V7+ Wette als Nichtstarter aus, wird es durch ein Reser- vepferd ersetzt. Als Reservepferd rückt automatisch das 1. Pferd der Tendenzreihe (von vorn nach hinten) nach, dass der Kunde in diesem V7+ Rennen nicht auf dem Wettschein markiert hat. Sollte der Kunde schon alle Pferde dieses Rennens markiert haben, wird das 1. (startende) Pferd der Tendenzreihe doppelt gewertet. Bei zwei Nichtstartern in diesem Rennen wird auch das 2. (startende) Pferd der Re- servereihe doppelt gewertet; bei mehr als zwei Nichtstartern analog der Tendenzreihe (von vorn nach hinten). Der Kunde spielt somit diese Kombinationen doppelt.
  7. Die V7+ Wette ist gewonnen, wenn die Sieger aller ausgewählten V7+ Rennen markiert wurden. Hat kein Spie- ler alle 7 Rennen richtig markiert, gelangt der zweite Rang mit 6 Richtigen zur Auszahlung; hierbei gelangen 25 % der zur Verfügung stehenden Auszahlungssumme (Netto Umsatz – Steuer – Abzüge) der V7+ zur Ausschüttung. Eine Ga- rantieauszahlung ist dann nicht gültig. Die verbliebenen 75 % der zur Verfügung stehenden Auszahlungssumme bilden einen V7+ Jackpot, der in einer der folgenden Mariendorfer Veranstaltungen mit V7+ für den 1.Rang ausgespielt wird. Ist auch der 2. Gewinnrang nicht getroffen, wird die gesamte, zur Verfügung stehende Auszahlungssumme der V7+ zum Jackpot.
  8. Im Falle eines Toten Rennens in einem oder mehre- ren V7+ Rennen, werden alle markierten Pferde gewertet, die als Sieger vom Zielrichter veröffentlicht
  9. Sollte ein Rennen abgeläutet und an gleicher Stelle des Programms wiederholt werden, werden freiwillig zu- rückgezogene Pferde als Nichtstarter Nicht mehr startberechtigte Pferde verbleiben, als Starter eingestuft, in der Wette. Sollte ein Rennen abgeläutet und an anderer Stel- le des Programms wiederholt werden, gilt das Rennen als abgesagt.
  10. Im Falle eines abgesagten Rennens, gelten alle in die- sem Rennen markierten Pferde, als gewonnen. Der gleiche Fall tritt ein, wenn kein Pferd das Rennen beendet
  11. Sollten zwei oder mehr Rennen abgesagt werden, liegt es im Ermessen des Veranstalters, diese Rennen – wie unter „Abgesagtes Rennen“ beschrieben -zu werten oder die V7+ Wette abzubrechen. Im Falle eines Abbruchs der V7+ Wette werden alle Einsätze der V7+ Wette an die Kunden zu- rückgezahlt.

 

TEIL IV

GRUNDLAGE DER GEWINNERRECHNUNG

§ 15 – Errechnung der Gewinne

  1. Die Wetteinsätze sind für jede Wettart und für jedes Rennen zusammenzuzählen. Von dem Gesamtbetrag sind die Rennwettsteuer und die behördlich genehmigten Abzü- ge einzubehalten.
  2. Bei allen Wettarten mit Ausnahme der Platzwette und der Platz-Zwilling- Wette ist der an die Gewinner zu verteilende Betrag anteilig im Verhältnis zum Wetteinsatz zu verteilen.
  3. Bei der Platzwette und der Platz-Zwilling-Wette erhal- ten die Wetter, die ihre Wette gewonnen haben, zunächst ihren Wetteinsatz zurück. Der darüber hinaus zu verteilende Betrag ist zu gleichen Teilen auf die gewetteten platzierten Pferde bzw. auf die Gewinnmöglichkeiten der Platz-Zwil- ling-Wette zu verteilen und innerhalb dieser Teile anteilig den an die Gewinner zurückzuzahlenden Wetteinsätzen hin-
  4. Die Totalisatorquote ist auf der Grundlage eines Wetteinsatzes von 10 € zu Die errechnete Quote ist auf volle Euro abzurunden. Bei Einsätzen für Einzelwetten unter 10 €, wird der auszuzahlende Betrag für diese Einsätze auf 0,10 € genau abgerundet. Die Quote ist im Verhältnis zu 1 € Wetteinsatz bekanntzugeben.
  5. Wenn bei der Errechnung einer Quote in einer Wett- art die behördlich genehmigten Totalisatorabzüe (Renn- wettsteuer und sonstige Abzüge) nicht vollständig in Abzug gebracht werden können, kann die Quotenerrechnung ent- fallen; ausgenommen bei totem Rennen. Die Wetteinsätze sind dann ohne Abzüge zurückzuzahlen. Weitergehende An- sprüche sind ausgeschlossen.
  6. Die bei der Errechnung der Gewinne anfallenden Bruchteile sind in der Totalisatorabrechnung nachzuweisen und verbleiben zugunsten der Rennvereine, die diese zur Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterbringung der Besucher verwenden oder als Rennpreise ausschütten müssen. Die Quotenerrechnungen können von jedem Wetter auf der Rennbahn nach Fertigstellung der Totalisator-Gesamtabrechnung eingesehen werden.
  7. Ist ein Zugriff auf die gespeicherten und gesicherten Außenwettdaten einzelner Wettarten – von den Wettan- nahmestellen angenommene Wetten gemäß 24 (3) – nicht rechtzeitig möglich, wird die Gewinnermittlung für die be- treffenden Wettarten auf der Grundlage der Wetteinsätze und der Gewinner durchgeführt, die im Rechenzentrum auf der Rennbahn ermittelt worden sind. Sofern für einzelne Wettarten die Außenwettdaten zeit- und systemgerecht vorliegen, sind diese bei der Quotenerrechnung zu berücksich- tigen. Wetteinsätze der Außenwette, auf die ein rechtzeitiger Zugriff nicht möglich ist, sind an die Wetter zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche ergeben sich für die betroffenen Wetter nicht.
  8. Die Wetter sind über Bahnlautsprecher, durch Hin- weise in der Fach- und Tagespresse sowie durch Bekanntgabe in den beteiligten Wettannahmestellen zu informieren, daß die Quoten anhand der auf der Rennbahn getätigten Wetteinsätze und Gewinne ohne Einbeziehung der Außenwetten ermittelt worden sind.

 

§ 15 A – Errechnung der Gewinne

Weitere Regelungen

 

2 aus 4-Wette (§ 14 D)

Rennen ohne Nichtstarter:

Zunächst werden aus den zusammengefassten Wetteinsät- zen eventuelle Rückzahlungen von Einsätzen, genehmigte und proportionale Abzüge vorgenommen. Der sich dadurch ergebende Gesamtbetrag für die Gewinnauszahlung wird aufgeteilt auf die verschiedenen zahlbaren Kombinationen, dies ergibt die Quote für die Wette „2 aus 4“.

Rennen mit einem oder mehreren Nichtstartern:

  1. Wenn es in einem Rennen zu einem oder mehreren Nicht- startern gekommen ist, werden von den zusammengefass- ten Wetteinsätzen zunächst die Einsätze auf die Wette „2 aus 4“ Aus diesen Wetteinsätzen wird die Quote der 2 aus 4-Wette gemäß Absatz 1 ermittelt.
  2. Aus den Wetteinsätzen aller Wetten, die einen Nichtstar- ter enthalten wird die Quote „Special-Place“ ermittelt.
  3. Die Quote „Special-Place“ wird folgendermaßen ermittelt: Nach Vornahme der genehmigten und proportionalen Abzü- ge erhält man den Betrag für die Ausschüttung. Der Betrag für die Ausschüttung wird auf die verschiedenen Wett-Kom- binationen „2 aus 4“ aufgeteilt, die einen Nichtstarter und ein auf den ersten vier Plätzen eingekommenes Pferd enthalten.

 

Multi-Wette (§ 13 C)

Zunächst werden aus den zusammengefassten Wetteinsät- zen eventuelle Rückzahlungen von Einsätzen, genehmigte und proportionale Abzüge vorgenommen. Der sich dadurch ergebende Gesamtbetrag für die Gewinnauszahlung wird aufgeteilt auf die verschiedenen zahlbaren Kombinationen. Die Berechnung der Quoten wird wie folgt durchgeführt: Die zur Errechnung der Quoten zur Verfügung stehenden Beträ- ge werden gleichmäßig auf die auszahlbaren Multi-Wetten gemäß § 13 C Ziffer 6 verteilt. Die Anzahl der auszahlbaren Einsätze in der Multi 7 erhält den Koeffizient 3. Die Anzahl der auszahlbaren Einsätze in der Multi 6 erhält den Koeffi- zient 7. Die Anzahl der auszahlbaren Einsätze in der Multi 5 erhält den Koeffizient 21. Die Anzahl der auszahlbaren Ein- sätze in der Multi 4 erhält den Koeffizient 105. Der so er- mittelte Quotient bildet die Basisquote für die Quoten der Multi-Wette:

Die für die Multi 7 gezahlte Quote ist also gleich der 3-fachen Basisquote

Die für die Multi 6 gezahlte Quote ist also gleich der 7-fachen Basisquote

Die für die Multi 5 gezahlte Quote ist also gleich der 21-fa- chen Basisquote

Die für die Multi 4 gezahlte Quote ist also gleich der 105-fa- chen

Basisquote

Bei einer Mini-Multi Wette (§ 13 Ziffer 3) entfällt gemäß § 13 Ziffer 4 die Multi 7.

Die vorstehenden Regelungen ändern sich dadurch wie folgt: Die Anzahl der auszahlbaren Einsäte in der Multi 6 erhält den Koeffizient 1. Die Anzahl der auszahlbaren Einsätze in der Multi 5 erhält den Koeffizient 3. Die Anzahl der auszahl- baren Einsätze in der Multi 4 erhält den Koeffizient 15. Der so ermittelte Quotient bildet die Basisquote für die Quoten der Mini-Multi-Wette:

Die für die Multi 6 gezahlte Quote ist also gleich der Basisquote

Die für die Multi 5 gezahlte Quote ist also gleich der 3-fachen Basisquote

Die für die Multi 4 gezahlte Quote ist also gleich der 15-fa- chen Basisquote.

 

TEIL V

ERRECHNUNG DER GEWINNE BEI TOTEM RENNEN

§ 16 – Siegwette

Bei der Siegwette ist der an die Gewinner zu verteilende Be- trag in so viele Teile zu teilen, als gemäß der Entscheidung des Zielrichters Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen sind und innerhalb dieser Teile anteilig an die Gewinner zu verteilen.

 

§ 17 – Platzwette

Bei der Platzwette sind die Gewinne in folgender Weise zu berechnen:

  1. Bei totem Rennen auf dem ersten Platz gilt die Wette für alle erstplatzierten Pferde, als ob sie als erstes und zwei- tes, und evtl. drittes Pferd eingekommen wären.
  2. Kommen in einem Rennen, in dem acht oder mehr mit Wetten laufende Pferde starten, zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz ein, gilt die Wette für diese Pferde als ob sie als zweites und drittes Pferd eingekommen wären.
  3. Bei toten Rennen auf dem letzten Platz, für den Platz- wetten angenommen werden, wird der auf den letzten Platz entfallende Anteil gleichmäßig auf die im toten Rennen ein- gekommenen Pferde In diesem Fall wird jedoch nicht die volle Höhe der Wetteinsätze auf die Pferde, die im toten Rennen eingekommen sind, von vornherein abgezogen, sondern bei zwei Pferden die Hälfte, bei drei Pferden ein Drittel usw.
  4. Die unter Nr. 3 genannte Regelung wird sinngemäß angewendet, wenn auf dem ersten Platz mehr Pferde im to- ten Rennen einkommen als Platzquoten errechnet werden, oder wenn auf dem zweiten Platz mehr als zwei Pferde im toten Rennen einkommen. Bei Anwendung von § 10, Ziffer 1 c gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

 

§ 18 – Zweierwette

  1. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekom- men, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die die beiden Pferde in einer Wette richtig vorausgesagt Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglich- keit Sieger vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Sum- me Grundlage für die Quotenerrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.
  2. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekom- men, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszuzahlen, die das erste Pferd und eines der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde richtig vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglich- keit Sieger vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Sum- me Grundlage für die Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.
  3. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters mehr als zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz einge- kommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die zwei dieser Pferde in ihrer Wette vorausgesagt haben. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters mehr als zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekom- men, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die das erste Pferd und eines der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in der richtigen Rei- henfolge vorausgesagt haben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  4. Es sind so viele Quoten zu errechnen, als sich Mög- lichkeiten Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinne vorhanden, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  5. Sind die möglichen Einlaufpositionen von keinem Wetter richtig vorhergesagt, gilt alternativ die Regelung in 11, Ziffer 3.

 

§ 19 – Dreierwette und Viererwette

  1. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in ei- nem Rennen zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszu- zahlen, die die beiden im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde in einer der möglichen Reihenfol- gen auf dem ersten und zweiten Platz und das drittplatzier- te Pferd auf dem dritten Platz vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu Sind nur für eine Möglichkeit Ge- winner vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenerrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.
  2. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in ei- nem Rennen zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszu- zahlen, die das erstplatzierte Pferd richtig und die beiden im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferd in einer der möglichen Reihenfolgen auf dem zweiten und dritten Platz vorausgesagt haben. Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglichkeit Gewinner vorhan- den, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenerrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.
  3. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in ei- nem Rennen zwei Pferde auf dem dritten Platz im toten Ren- nen eingekommen, ist die Gewinnsumme zunächst in zwei gleiche Teile zu teilen und an die Wetter anteilmäßig auszu- zahlen, die das erste und zweite Pferd in der Reihenfolge der Platzierung und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz richtig vorausgesagt Es sind zwei Quoten zu errechnen. Sind nur für eine Möglich- keit Gewinner vorhanden, ist die gesamte zu verteilende Summe Grundlage für die Quotenerrechnung. Es ist nur für diese eine Möglichkeit die Quote zu errechnen.
  4. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in einem Rennen zwei Pferde im toten Rennen auf dem ers- ten und zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die die im toten Rennen auf dem ers- ten Platz eingekommenen Pferde in beliebiger Reihen- folge auf dem ersten und zweiten Platz und eines der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz vorausgesagt Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vor- handen, entfallen diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  5. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in ei- nem Rennen drei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, wird die Gewinnsumme an alle Wetter verteilt, die drei dieser Pferde in beliebiger Rei- henfolge vorausgesagt haben. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters drei oder mehr Pferde auf dem zweiten Platz im toten Rennen eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die den Sieger richtig und zwei der auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde in beliebiger Reihenfolge auf dem zweiten und dritten Platz vorausgesagt haben. Sind gemäß der Entscheidung des Zielrichters in ei- nem Rennen drei oder mehr Pferde auf dem dritten Platz im toten Rennen eingekommen, ist die Gewinnsumme an alle Wetter zu verteilen, die den Erst- und Zweitplatzierten richtig und eines der im toten Rennen eingekommenen Pferde auf dem dritten Platz vorausgesagt haben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, entfal- len diese Anteile auf die verbleibenden Möglichkeiten.
  6. Sind die möglichen Einlaufpositionen von keinem Wetter richtig vorausgesagt, sind die Wetteinsätze ohne Ab- züge zurückzuzahlen. Dieses gilt nicht bei Anwendung der Jackpotregelungen nach § 12.
  7. Die Quotenerrechnung der Viererwette erfolgt sinngemäß.

 

§ 19 A – Fünferwette und Sechserwette

Die Quotenerrechnung in der Fünferwette und in der Sech- serwette erfolgt sinngemäß zu § 19 Ziffer 1 bis 6.

§ 20 – Sonstige Wetten

  1. Bei der Finish-Wette (Trio-Wette) werden so viele Quoten errechnet, als sich aufgrund der im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde Möglichkeiten ergeben. Sind für eine oder mehrere Möglichkeiten keine Gewinner vorhanden, sind diese Anteile den noch verblei- benden hinzuzurechnen.
    1. Ist für keine Möglichkeit ein Gewinner vorhanden, gilt die
    2. Bei der Top-6/V65-Wette gilt die Regelung in 14 B.
  2. BeiderPlatz-Zwilling-WettewirdbeimtotenRennenauf dem ersten oder zweiten Platz so getan, als wenn die dadurch entstandenen leeren Plätze von dem jeweiligen toten Platz aufgefüllt werden.

Beispiel 1: Totes Rennen auf dem 1. und 2. Platz: Pferd Nr. 1 und Nr. 2, 3. Platz: Pferd Nr. 3.

Für die Gewinnauswertung sehen die Plätze wie folgt aus:

  1. Platz: Pferd 1 und Nr. 2
  2. Platz: Pferd 1 und Nr. 2
  3. Platz: Pferd 3

 

Somit ergeben sich Quoten für folgende Gewinnmöglich- keiten:

  1. Quote: Pferd 1 und Nr. 2 (oder umgekehrt)
  2. Quote: Pferd 1 und Nr. 3 (oder umgekehrt)
  3. Quote: Pferd 2 und Nr. 3 (oder umgekehrt)

Beispiel 2: 1. Platz: Pferd Nr. 1 totes Rennen auf dem 2. und

  1. Platz: Pferd 2, Nr. 3 und Nr. 4.

Für die Gewinnauswertung sehen die Plätze wie folgt aus:

  1. Platz: Pferd 1
  2. Platz: Pferd 2, Nr. 3 und Nr. 4
  3. Platz: Pferd 2, Nr. 3 und Nr. 4

Somit ergeben sich Quoten für folgende Gewinnmöglich- keiten:

  1. Quote: Pferd 1 und Nr. 2 (oder umgekehrt)
  2. Quote: Pferd 1 und Nr. 3 (oder umgekehrt)
  3. Quote: Pferd 1 und Nr. 4 (oder umgekehrt)
  4. Quote: Pferd 2 und Nr. 3 (oder umgekehrt)
  5. Quote: Pferd 2 und Nr. 4 (oder umgekehrt)
  6. Quote: Pferd 3 und Nr. 4 (oder umgekehrt)

Bei der Platz-Zwilling-Wette wird nach den vorhergehenden Regeln beim toten Rennen auf dem dritten Platz wie folgt verfahren:

Beispiel:

  1. Platz: Pferd 1
  2. Platz: Pferd 2

Totes Rennen auf dem 3. Platz: Pferd Nr. 3 und Nr. 4.

Für die Gewinnauswertung sehen die Plätze wie folgt aus:

  1. Platz: Pferd 1
  2. Platz: Pferd 2
  3. Platz: Pferd 3 und Nr. 4.

Es ergeben sich Quoten für folgende Gewinnmöglichkeiten:

  1. Quote: Pferd 1 und Nr. 2 (oder umgekehrt)
  2. Quote: Pferd 1 und Nr. 3 (oder umgekehrt)
  3. Quote: Pferd 1 und Nr. 4 (oder umgekehrt)
  4. Quote: Pferd 2 und Nr. 3 (oder umgekehrt)
  5. Quote: Pferd 2 und Nr. 4 (oder umgekehrt)

Die Kombination Pferd Nr. 3 und Nr. 4 hat nicht gewonnen, da beide Pferde im toten Rennen nur auf dem dritten Platz eingelaufen sind. Die Platz-Zwilling-Wette setzt voraus, daß die Pferde aus zwei von den ersten drei Plätzen vorherge- sagt wurden.

 

§ 20 A – Weitere sonstige Wetten

  1. Bei der 2 aus 4 Wette (§ 14 D) gelten bei totem Ren- nen nachfolgende Regelungen:
    1. Sind vier oder mehr Pferde auf dem ersten Platz im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die zwei der erstplatzierten Pferde enthalten.
    2. Sind drei Pferde auf dem ersten Platz im toten Rennen ein- gekommen und auf dem vierten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die zwei der erstplatzierten Pferde enthalten oder eines der erstplatzierten und eines der viertplatzierten Pferde enthal- ten, nicht jedoch diejenigen Wettkombinationen, in denen nur viertplatzierte Pferde enthalten sind.
    3. Sind auf dem ersten Platz zwei Pferde im toten Rennen und auf dem dritten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die die beiden erstplatzierten Pferde enthalten oder eines der erst- platzierten und eines der drittplatzierten Pferde enthalten oder zwei der drittplatzierten Pferde enthalten.
    4. Sind auf dem ersten Platz zwei Pferde im toten Rennen eingekommen, ein Pferd auf dem dritten Platz und zwei oder mehr Pferde auf dem vierten Platz im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die die beiden erstplatzierte Pferde enthalten oder eines der erstplatzier- ten und das drittplatzierte Pferd enthalten oder eines der erst-platzierten und eines der viertplatzierten Pferde ent- halten oder das drittplatzierte und eines der viertplatzierten Pferde enthalten, nicht jedoch diejenigen Wettkombinatio- nen, in denen nur viertplatzierte Pferde enthalten
    5. Sind auf den zweiten Platz drei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die das erstplatzierte Pferd und eines der zweitplatzierten Pferde enthalten oder zwei der zweitplatzierten Pferde enthalten.
    6. Sind auf dem zweiten Platz zwei Pferde im toten Rennen eingekommen und auf dem vierten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten ge- wonnen, die das erstplatzierte Pferd und eines der zweit- platzierten Pferde enthalten oder das erstplatzierte Pferd und eines der viertplatzierten Pferde enthalten oder die bei- den zweit-platzierten Pferde enthalten oder eines der zweit- platzierten und eines der viertplatzierten Pferde enthalten, nicht jedoch diejenigen Wettkombinationen, in denen nur viertplatzierte Pferde enthalten sind.
    7. Sind auf dem dritten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die das erstplatzierte und das zweitplatzierte Pferd enthalten oder das erstplatzierte und eines der drittplatzierten Pferde ent- halten oder das zweitplatzierte und eines der drittplatzier- ten Pferde enthalten oder zwei der drittplatzierten Pferde
    8. Sind auf dem vierten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die das erstplatzierte Pferd und das zweitplatzierte Pferd enthalten oder das erstplatzierte Pferd und das drittplatzierte Pferd enthalten oder das erstplatzierte und eines der viertplatzier- ten Pferde enthalten oder das zweitplatzierte Pferd und das drittplatzierte Pferd enthalten oder das zweitplatzierte und eines der viertplatzierten Pferde enthalten oder das dritt- platzierte und eines der viertplatzierten Pferde enthalten, nicht jedoch diejenigen Wettkombinationen, in denen nur viertplatzierte Pferde enthalten sind.
  2. Bei der Zwillingswette (Couple Gagnant) (§ 11 A) gel- ten bei totem Rennen nachfolgende Regelungen:
    1. Sind zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche diese beiden Pferde enthalten.
    2. Sind mehr als zwei Pferde auf dem ersten Platz im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die zwei der auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde Es werden so viele Quoten errechnet, wie Gewinnmöglich- keiten vorhanden sind.
    3. Sind zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, sind alle Wetten ge- wonnen, welche den Sieger und eines der zweitplat- zierten Pferde enthalten. Es werden so viele Quoten er- rechnet, wie  Gewinnmöglichkeiten  vorhanden
    4. Ist eine der Gewinnmöglichkeiten in Absatz a bis c von keinem Wetter richtig vorhergesagt, werden die auf diese Gewinnmöglichkeit entfallenden Beträge zu gleichen Tei- len den anderen Gewinnmöglichkeiten zur Errechnung der Quote hinzugefügt.
  3. Bei der Trio-Wette (§ 12 A) gelten bei totem Rennen nachfolgende Regelungen:
    1. Sind drei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem ers- ten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die drei der auf dem ersten Platz eingekommenen Pferde
    2. Sind zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen und zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem dritten Platz eingekommen, sind alle Wetten ge- wonnen, welche die beiden auf dem ersten Platz eingekom- menen Pferde und eines der auf den dritten Platz eingekom- menen Pferde enthalten.
    3. Sind zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem zwei- ten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche das erstplatzierte Pferd und zwei der im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommenen Pferde enthalten.
    4. Sind zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem drit- ten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche das erstplatzierte Pferd, das zweitplatzierte Pferd und eines der drittplatzierten Pferde enthalten.
    5. Bei der Quotenermittlung gemäß Absatz a bis d werden so viele Quoten errechnet, wie Gewinnmöglichkeiten vor- handen sind.
    6. Ist eine der Gewinnmöglichkeiten in Absatz a bis d von keinem Wetter richtig vorhergesagt, werden die auf diese Gewinnmöglichkeit entfallenden Beträge zu gleichen Tei- len den anderen Gewinnmöglichkeiten zur Errechnung der Quote hinzugefügt.
  4. Bei der Multi-Wette (§ 13 C) gelten bei totem Rennen nachfolgende Regelungen:
    1. Sind vier oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem ers- ten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, die vier der erstplatzierten Pferde enthalten.
    2. Sind drei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen und auf dem vierten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche die drei erstplatzierte und eines der viert- platzierten Pferde enthalten.
    3. Sind zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen und auf dem dritten Platz zwei oder mehr Pferde im toten Rennen eingekommen, sind alle Wetten ge- wonnen, welche die beiden erstplatzierten Pferde und zwei der drittplatzierten Pferde enthalten.
    4. Sind zwei Pferde im toten Rennen auf dem ersten Platz eingekommen und zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem vierten Platz eingekommen, sind alle Wetten ge- wonnen, welche die beiden erstplatzierten Pferde, das dritt- platzierte Pferd und eines der viertplatzierten Pferde enthal-
    5. Sind drei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche das erstplatzierte Pferd und drei der zweitplatzierten Pferde enthalten.
    6. Sind zwei Pferde im toten Rennen auf dem zweiten Platz eingekommen und zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem vierten Platz eingekommen, sind alle Wetten ge- wonnen, welche das erstplatzierte Pferd, die beiden zweit- platzierten Pferde und eines der viertplatzierten Pferde ent-
    7. Sind zwei oder mehr Pferde im toten Rennen auf dem drit- ten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche das erstplatzierte Pferd, das zweitplatzierte Pferd und zwei der drittplatzierten Pferde enthalten.
    8. Sind zwei oder mehr Pferd im toten Rennen auf dem vier- ten Platz eingekommen, sind alle Wetten gewonnen, welche das erstplatzierte Pferd, das zweitplatzierte Pferd, das dritt- platzierte Pferd und eines der viertplatzierten Pferde enthal-
    9. Bei der Quotenermittlung gemäß Absatz a bis h werden so viele Quoten errechnet, wie Gewinnmöglichkeiten vorhan- den sind.
    10. Sind mögliche Gewinnmöglichkeiten gemäß Absatz i von keinem Wetter richtig vorhergesagt, werden die Wettein- sätze nach Abzug der genehmigten Abzüge einem Jackpot hinzugefügt. Dieser wird an einem der folgenden Renntage im ersten Rennen, in welchem eine Multi-Wette angeboten wird, den zur Ermittlung der Quote zur Verfügung stehen- den Einsätzen hinzugefügt.

 

TEIL VI AUSZAHLUNGEN

§ 21 – Gewinnauszahlung

  1. Die Totalisatorquote ist als Grundlage für die Auszah- lung der Gewinne erst bekanntzugeben, wenn die Entschei- dung des Zielrichters oder nach einem Protestverfahren (§ 8), das auf die Wette Einfluss hat, die Entscheidung der Renn- leitung über den Ausgang des Rennens bekanntgegeben Ein Zielfoto, das auf die Wette keinen Einfluss hat, ist nicht abzuwarten.
  2. Die Auszahlung eines Gewinnes ist endgültig, auch wenn auf einen später eingelegten Protest hin oder aus sonstigen Gründen die Entscheidung über den Ausgang ei- nes Rennens nachträglich geändert wird.
  3. Ein Gewinn ist nur gegen Rückgabe des Wettscheines der Wettquittung an den Inhaber mit befreiender Wir- kung zu zahlen.
  4. Die Auszahlung kann verweigert werden, wenn Ein- tragungen auf dem Wettschein oder der Wettquittung ge- ändert sind. Der Wetteinsatz verfällt.
  5. Eine Sperrung von Gewinnen für verlorene Wett- scheine oder Wettquittungen ist nicht zulässig.
  6. Bei begründetem Verdacht einer strafbaren Hand- lung, die im Zusammenhang mit dem Renn- und Wettbetrieb steht, kann die Auszahlung der Gewinne bis zur Klärung ver- weigert Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

§ 22 – Rückzahlungen

  1. Wird ein Rennen abgebrochen, für ungültig erklärt oder fällt es aus, werden sämtliche Wetteinsätze ohne Ab- züge zurückgezahlt. Fehlstart oder sofortige Wiederholung eines Rennens bedeuten keinen Abbruch von Rennen im Sinne dieser Bestimmungen.
  2. Wird ein Trabrennen wiederholt, so sind die Wetten auf jene Pferde verloren, die bei der Wiederholung nach den Bestimmungen der Trabrennordnung nicht mehr startbe- rechtigt sind.

 

§ 23 – Auszahlungsfrist 

  1. Gewinne und zurückzuzahlende Wetteinsätze verfal- len, wenn sie nicht innerhalb von 31 Tagen nach dem be- treffenden Renntag durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Wettscheines, des Wettabschnittes oder der Wettquittung beansprucht werden. Bei in Lottoannahmestellen getätigten Wetten beträgt die Frist 13 Wochen.
  2. Die Verwendung nicht ausgezahlter Gewinne (Res- tanten) ist in den Totalisatorgenehmigungen der zuständi- gen obersten Landesbehörden geregelt.

 

TEIL VII

§ 24 – Wettannahmestellen

  1. Rennvereine und Dritte können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch außerhalb des Rennbahngelän- des Wettannahmestellen einrichten, und dort Wetten für deutsche und ausländische Rennvereine (Totalisatorunter- nehmen) und Wetten aus dem Ausland für deutsche Rennen
  2. Der Wetter erhalt über die abgeschlossene Wette von der Wettannahmestelle einen ausgedruckten Wett- schein (Wettquittung). Reklamationen sind nur sofort nach Empfang des Wettscheines möglich. Spätere Einwände sind unzulässig. Für die Auszahlung der Gewinne und der zurück- zuzahlenden Wetteinsätze ist ausschließlich der Wettschein maßgebend. Bei der Wettannahmestelle verbleibt ein Proto- kollausdruck, in dem alle getätigten Wetten enthalten sind.
  3. Die in der Wettannahmestelle abgeschlossene Wette wird direkt und unmittelbar in der EDV allen getätigten Wet- ten hinzugefügt. Eine in der Wettannahmestelle angenom- mene Wette ist gültig, wenn sie gespeichert, gesichert und die Annahme bestätigt Wetten können bis zum Start des jewei- ligen Rennens angenommenwerden. Nachdem Schließen des Systems ist eine Korrektur der übermittelten Wetten nur nach den Richtlinien für Stornierungen möglich. Wetten ausländischer Vertragspartner, die nicht online der EDV zugeführt werden können, sind mit ihrem Gesamtwett- einsätzen in einer angemessenen Frist dem Rechenzentrum zu übermitteln und den anderen Wetteinsätzen hinzuzufü- gen. Ebenso ist mit den Gewinnanlagen zu verfahren.
  4. Ist eine Wette ungültig oder nicht wirksam ab- geschlossen worden, wird der Wetteinsatz ohne Abzüge zurückgezahlt. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  5. Die Wettannahmestelle ist berechtigt, Wetten auch fernmündlich oder schriftlich anzunehmen. Abweichend von Absatz 2 verbleibt in einem solchen Fall der Wettschein zur Verfügung des Wetters in der Wetten werden nur angenommen, wenn der Wetteinsatz gezahlt oder sichergestellt ist.
  6. Bei Wetten durch öffentliche, elektronische Fernübermittlungsdienste gilt die elektronische oder akus- tische Aufzeichnung über die getätigte Wette. Die Aufzeich- nung tritt an die Stelle des Wettscheines.

 

§ 25 – Besondere Regelungen

  1. Bei speziellen Wettarten, die aus dem Ausland auf deutsche Rennen getätigt werden (z.B. Global Trifecta), wer- den diese Wetteinsätze entgegen anderer Regelungen zu- rückgezahlt, wenn die entsprechende richtige Reihenfolge der Pferde von keinem dieser Wetter richtig vorhergesagt

 

§ 26 – Sozialkonzept

Das in Anlage 2 aufgeführte Sozialkonzept ist für alle Renn- veranstaltungen mit Wetten entsprechend den Vorschriften für den Wettbetrieb von den Rennvereinen umzusetzen. (Das Sozialkonzept kann beim Totalisatorleiter eingesehen werden.)

 

Anlage 1: Gültige Mindesteinsätze 

Siegwette § 9                                      2,00 Euro

Platzwette § 10                                   2,00 Euro

Placewette § 10 A                               2,00 Euro

Zweierwette § 11                                1,00 Euro

Zwillingswette § 11 A                         0,50 Euro

Dreierwette § 12                                0,50 Euro

Trio-Wette § 12 A                               0,50 Euro

 

Dreierwette International § 12 B 0,50 Euro Viererwette § 13     0,50 Euro

Multi-Wette § 13 C                             3,00 Euro

Kombiwetten                                      0,75 Euro

Super 4-Wette § 13 D                       0,50 Euro Platz-Zwilling-Wette § 14 C      1,00 Euro Zwei aus Vier-Wette § 14 D                                                    3,00 Euro Kombiwetten       1,50 Euro

V2-Wette § 14 E                                  1,00 Euro

V3-Wette § 14 F                                  1,00 Euro

V4-Wette § 14 G                                 0,50 Euro

V5-Wette § 14 H                                 0,20 Euro

V6-Wette § 14 I                                   0,20 Euro

V7-Wette § 14 J                                  0,20 Euro

V7+-Wette § 14 K                                0,15 Euro

 

Anlage 2: Sozialkonzept für den Totalisatorbetrieb auf deutschen Galopprennbahnen

Stand: REV 07 Finale Fassung für die MV DVR e.V, Stand 18.06.2013

Dieses Sozialkonzept gilt für die, dem DVR angeschlossenen Rennvereine bis zur Eintragung in das Vereinsregister als besondere Bestimmung und ist eine Fortschreibung der Wettbestimmungen des DVR. (Als Satzungsbestandteil ein- getragen im VR Köln 4381)

Wettbewerb-Vorschriften als PDF zum Download